DeutschWissen und Gesellschaft

Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren

Vor dem Familiengericht ist oft psychologische Expertise nötig. Wie Gutachter zu möglichst reliablen und validen Ergebnissen kommen, erklärt Juniorprofessorin Jelena Zumbach.

Multimethodales Vorgehen notwendig: Interaktionsbeobachtungen des Kindes im Zusammensein mit den Eltern ist nur eines der Instrumente in der familienrechtspsychologischen Begutachtung

Gerichtsverfahren nach Trennung und Scheidung von Eltern (Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren) sowie Gerichtsverfahren bei Fragen nach Kindeswohlgefährdung (Verfahren zum Entzug elterlicher Sorge oder auch Umgangsverfahren nach einer Fremdplatzierung) machen kindeswohlorientierte Entscheidungen notwendig, für die psychologische Expertise häufig unabdingbar ist. In den letzten Jahren rückte eine medial sowie in Fachkreisen entfachte Diskussion um die Qualität psychologischer Sachverständigengutachten im Familienrecht diese deutlich stärker in den wissenschaftlichen Aufmerksamkeitsfokus.

Darauf folgten erhebliche Bemühungen zur Qualitätssicherung, die zum Beispiel in der Veröffentlichung von aktualisierten Mindeststandards für die familienrechtspsychologische Begutachtung in Deutschland mündeten (Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, 2019). Gleichwohl steht außer Frage, dass psychologische Sachverständige in Kindschaftsverfahren vor Familiengerichten einen sehr wichtigen Beitrag leisten, indem sie juristischen Entscheidungsträgern psychologische Expertise zur Verfügung stellen und am Kindeswohl orientierte Einschätzungen und Empfehlungen liefern.

Im Folgenden schildert die Juniorprofessorin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie Jelena Zumbach den psychologisch-diagnostischen Prozess im Rahmen der familienrechtlichen Begutachtung nach dem aktuellen state of the art.

Die Kompetenzlücke schließen

Abbildung 1: Institutionelle Beteiligung bei kindeswohlorientierten Rechtsentscheidungen und Heranziehung von psychologischen Sachverständigen

Die Heranziehung einer Gutachterin oder eines Gutachters dient der Schließung einer Kompetenzlücke. Die erforderliche psychologische Diagnostik und fachwissenschaftliche Beurteilung kann nicht durch das Gericht erfolgen und wird deshalb an Sachverständige übertragen. Letztere haben innerhalb des Verfahrens eine neutrale Rolle, der in der Regel ein rein diagnostischer Auftrag zugrunde liegt. In Einzelfällen kann das Gericht allerdings anordnen, „dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll" (§163 Abs. 2 FamFG), woraus sich auch eine explizit intervenierende Funktion der oder des Sachverständigen ergeben kann. Die institutionelle Beteiligung bei kindeswohlorientierten Rechtsentscheidungen und die Heranziehung von psychologischen Sachverständigen wird in der folgenden Abbildung skizziert.

Der diagnostische Prozess

Abbildung 2: Ablauf und Bausteine der familienrechtspsychologischen Diagnostik

Das psychologisch-diagnostische Vorgehen im familienrechtlichen Verfahren folgt zwei Prämissen: Zum einen orientiert es sich am Ablauf einer empirisch-wissenschaftlichen Untersuchung und zum anderen erfolgt es multimethodal (d.h. mehrere Arten von Verfahren kommen zum Einsatz). Ein hohes Maß an Strukturierung des gutachterlichen Vorgehens mit Blick auf die Einschätzungsaufgabe stellt hierbei eine Schlüsselgröße dar, um ungenügend begründete, unreliable und falsche Einschätzungen zu vermeiden. Der allgemeine Ablauf des diagnostischen Prozesses ist in der folgenden Abbildung dargestellt, wobei es im Einzelfall zu Abweichungen bzw. Anpassungen kommen kann.

Vorhandene Informationen analysieren

Grundsätzlich beginnt die familienrechtspsychologische Begutachtung mit der Analyse der Vorinformationen auf Basis der richterlichen Fragestellung und des Akteninhaltes. In einem wissenschaftlichen Untersuchungsprozess würde dies der Aufarbeitung des Forschungsstandes entsprechen. Im Anschluss werden (analog zur Hypothesengenerierung im Forschungsprozess) psychologisch-diagnostische Fragen formuliert, die konkret untersuchbar, auf den Einzelfall bezogen und aus der Analyse der Vorinformationen abgeleitet sein müssen. Darüber hinaus muss die übergeordnete juristische Fragestellung berücksichtigt werden: In Verfahren zum Entzug elterlicher Sorge nach §1666 BGB stellt sich die Frage, ob bei einer Gegenüberstellung kindlicher Auffälligkeiten und Ressourcen mit elterlichen Einschränkungen und Kompetenzen die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschritten wird. Hieran schließt sich die Frage an, durch welche Hilfemaßnahmen dies ggfs. verhindert werden kann. Gemeint ist, ob die Lebensbedingungen durch das elterliche Versorgungs- und Erziehungsverhalten die Befriedigung der kindlichen Bedürfnisse so weit verhindern, dass die sozialen und altersgemäßen Durchschnittserwartungen an die körperliche, seelische und geistige Entwicklung nicht erfüllt werden.

Im Unterschied zu Kinderschutzverfahren stellt sich in Verfahren zur Verteilung der elterlichen Sorge die Frage, welche Regelung dem Kindeswohl am besten dient. Aus psychologisch-diagnostischer Perspektive mündet dies z. B. in die Frage nach einer besseren Passung der kindlichen Entwicklungserfordernisse (inkl. individueller Auffälligkeiten und Ressourcen) mit dem Erziehungsverhalten des jeweiligen Elternteils sowie der äußeren Versorgungsmöglichkeit (inkl. Kontinuitätsaspekte).

In umgangsrechtlichen Verfahren stellt sich die übergeordnete Frage, ob eine Einschränkung des Umgangs zum Wohl des Kindes erforderlich ist bzw. ob die Gewährung von Umgangsrecht eine Kindeswohlgefährdung bedeutet. Dies führt zu der psychologisch-diagnostischen Frage, ob bei einer Gegenüberstellung kindlicher Auffälligkeiten und Ressourcen mit umgangsrelevanten elterlichen Einschränkungen und Kompetenzen oder äußeren Umständen (z.B. Inhaftierung eines umgangssuchenden Elternteils) die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschritten wird und durch welche Hilfemaßnahmen dies ggfs. verhindert werden kann.

Daten erheben

Den zweiten Block im Begutachtungsablauf stellt die eigentliche diagnostische Erhebungsphase dar. Der dafür zuvor entwickelte Untersuchungsplan wird – je nach Fallkonstellation – aus dem Spektrum zur Verfügung stehender psychologisch-diagnostischer Verfahren entwickelt. In einem letzten Schritt erfolgt die Integration der Ergebnisse und die Ableitung einer gutachterlichen Empfehlung: Die anhand der einzelnen Methoden gewonnenen Erkenntnisse werden rechtspsychologischen Konstrukten zugeordnet, darunter sog. Kindeswohl- oder Sorgerechtskriterien, und hierbei einzelfallbezogen bewertet und anschließend gewichtet.

Beispiele für Sorgerechtskriterien sind:

Kindbezogene Sorgerechtskriterien

  • Beziehungsmerkmale des Kindes zu den Bezugspersonen (Eltern, Geschwister, andere Bezugspersonen)
  • Bindungsmerkmale
  • Wille des Kindes
  • Kontinuitätsprinzip

Elternbezogene Sorgerechtskriterien

  • elterliche Erziehungsfähigkeit
  • Förderungsprinzip
  • Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft
  • Bindungstoleranz der Elternteile

Bewerten und einschätzen

Die psychologischen Fragen werden anschließend beantwortet. In einem letzten Schritt wird die kindeswohlorientierte Einschätzung hergeleitet, was in der Beantwortung der gerichtliche(n) Fragestellung(en) mündet.

So könnte eine gerichtliche Fragestellung beispielsweise lauten: „Sind die Eltern in der Lage, ein einvernehmliches Konzept hinsichtlich der zukünftigen Aufteilung der Elternverantwortung zu erarbeiten?" Daraus leitet sich die Notwendigkeit einer negativen Kindeswohlprüfung ab: Die Leitfrage lautet „Widerspricht die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht?". Aus den oben aufgeführten Sorgerechtskriterien werden unter Berücksichtigung fallspezifischer Vorinformationen die einzelfallbezogenen psychologischen Fragestellungen und der Untersuchungsplan abgeleitet.

Die Durchführung dieser Arbeitsschritte erfordert spezifische rechtspsychologische Expertise, während die Durchführung und Auswertung der einzelnen psychodiagnostischen Bausteine überwiegend allgemeine psychodiagnostische Expertise erfordert. Hinsichtlich der abschließenden Beantwortung der fallspezifischen psychologischen Fragestellungen, der Herleitung der Kindeswohlprognose bzw. der kindeswohlorientierten Einschätzung und der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen ist wieder spezifische rechtspsychologische Expertise vonnöten. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts wurden 2016 erstmals berufliche Qualifikationsanforderungen an Sachverständige in Kindschaftssachen festgelegt. Zur Sicherung und Kontrolle der Qualität psychologischer Tätigkeit in rechtspsychologischen Kontexten dienen heute zudem postgraduale Weiterbildungen und berufsbegleitende Masterstudiengänge, wie der Masterstudiengang Rechtspsychologie an der Psychologischen Hochschule Berlin, die auf die Ausbildung für eine rechtspsychologische gutachterliche Tätigkeit abzielen.

Literatur

Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten. (2019). Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2. Aufl.). Berlin: Deutscher Psychologen Verlag.

Zumbach, J., Lübbehüsen, B., Volbert, R. & Wetzels, P. (2020). Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren(Kompendien Psychologische Diagnostik, Bd. 19). Göttingen: Hogrefe. (Link herstellen)

Abbildung 1 und 2 stammen aus Zumbach, J., Lübbehüsen, B., Volbert, R. & Wetzels, P. (2020) Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren (Kompendien Psychologische Diagnostik, Bd. 19). Göttingen: Hogrefe.